Anmeldung von Wildschäden
Wie kann ein Wildschaden geltend gemacht werden?
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch. Ersatz-fähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild(Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkanin-chen oder Fasanen verursacht worden ist. Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schä-digung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen – so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung) – besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig. Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden.
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