Unser Rathaus
Mit unserem Gemeinderat
Wir bitten Sie, die geänderte Sitzverteilung, gegenüber dem Wahlergebnis vom 15.03.2020, im Untermenü RATHAUS > GEMEINDERAT > MITGLIEDER zu beachten
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Die Bayerische Gemeindeordnung (GO) definiert die Rechtsstellung und die Aufgaben des Gemeinderates wie folgt
(Text teilweise gekürzt):
- Die Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den ersten Bürgermeister.
- Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).
- Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
- Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
- Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
- Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.
Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt.
Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit 3000 bis 5000 Einwohnern 16.